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  • · Fachbeitrag · Werbeverbot

    Chance: Weitere Reduzierung des Verbots berufswidriger Werbung

    von Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Nach § 57a StBerG ist Steuerberatern Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Für Rechtsanwälte galt bislang nach § 43b BRAO das Gleiche. Allerdings hat der BGH entschieden, dass § 43b BRAO - und damit im Ergebnis auch der fast gleich lautende § 57a StBerG - verfassungskonform einschränkend auszulegen ist ( BGH 13.11.13, I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133878 ). Hier eröffnen sich auch für den Steuerberater neue Möglichkeiten der Mandantengewinnung. |

    Absolutes Verbot von Einzelfallwerbung

    Eine nach § 57a StBerG unerlaubte Werbung liegt nach § 9 Abs. 2 BOStB dann vor, wenn der Umworbene

    • in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und

    Karrierechancen

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