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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Steuerberatungsvertrag ist jederzeit kündbar

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Noch immer finden sich in am Markt erhältlichen oder „selbstgestrickten“ Steuerberatungsverträgen Klauseln zur Laufzeit/Kündigung des Vertrags, die in etwa wie folgt lauten: „Der Vertrag gilt ab TT.MM.JJJJ. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.“ oder „Das Mandatsverhältnis kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.“ Wie gefährlich es ist, auf die Wirksamkeit solcher Klauseln zu vertrauen, zeigt das Anerkenntnisurteil des AG Worms (4.12.15, 23 C 124/15). |

    Sachverhalt

    In dem entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber den Steuerberatungsvertrag Ende Januar 2015 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Zugleich forderte er den Steuerberater auf, den Auftrag abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse zu erstatten sowie noch in seinem Besitz befindliche Unterlagen herauszugeben. Der Steuerberater vertrat die Auffassung, der Auftraggeber müsse angesichts der vertraglichen Kündigungsklausel noch bis Ende 2015 die im Steuerberatungsvertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen leisten, und berief sich bezüglich des Herausgabeverlangens auf ein (ihm deshalb angeblich zustehendes) Zurückbehaltungsrecht. Dem erteilte das AG Worms eine Absage.

    Entscheidungsgründe

    Bei einem Steuerberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, der die Besorgung der steuerrechtlichen Angelegenheiten des Auftraggebers und damit Dienste höherer Art zum Gegenstand hat. Da der Auftraggeber die Dienste des Steuerberaters aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses in Anspruch nimmt, räumt das Gesetz dem Auftraggeber in § 627 Abs. 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht ein (vgl. BGH 19.11.92, IX ZR 77/92, NJW-RR 93, 374; BGH 22.9.11, III ZR 95/11, Abruf-Nr. 113503). Für eine Kündigung nach § 627 BGB braucht auch kein wichtiger Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB vorzuliegen.

     

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