Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verschwiegenheitspflicht

    FG Münster: Rechtsanwalt muss Honorarforderungen mit Mandantennamen in Vermögensauskunft angeben

    Das FG Münster (17.2.26, 14 V 232/26 AO, Beschluss) verlangt von einem Rechtsanwalt, im Rahmen der Vermögensauskunft offene Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten und deren Anschriften offenzulegen. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht tritt hinter dem Vollstreckungsinteresse des Fiskus zurück.

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller ist Rechtsanwalt, gegen den das FA wegen Steuerrückständen von rund 20.500 EUR die Zwangsvollstreckung betreibt. Nach bereits erteilter Vermögensauskunft ohne Angaben zu Mandantenforderungen lud das FA ihn mehrfach zur Nachbesserung und verlangte eine Aufstellung offener Honorarforderungen mit Namen, Adressen und Forderungshöhen der Mandanten. Der Anwalt berief sich auf Schweigepflicht und Auskunftsverweigerungsrechte nach § 102 AO und verweigerte diese Angaben. Das FA hielt an der Forderung fest und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen beantragte der Anwalt beim FG die Aussetzung der Vollziehung.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG lehnt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Ergänzung der Vermögensauskunft bestehen. Nach § 284 AO i.V.m. § 802c ZPO müsse der Vollstreckungsschuldner sämtliche Vermögenswerte, einschließlich Forderungen gegen Dritte, vollständig und wahrheitsgemäß angeben; dazu gehören auch anwaltliche Honorarforderungen mit namentlicher Benennung der Schuldner.

     

    Die Auskunftsverweigerungsrechte des Rechtsanwalts aus § 102 AO greifen nach Auffassung des FG insoweit nicht durch. Unter Hinweis auf BGH‑ und BVerwG‑Rechtsprechung betont das Gericht, dass die anwaltliche Verschwiegenheit nicht schrankenlos gilt und bei gesetzlich angeordneten Auskunftspflichten einer Abwägung mit den Gläubigerinteressen unterliegt. Die bloße Offenlegung von Namen, Anschriften und Forderungshöhen berühre den Kernbereich mandatsbezogener Geheimnisse nur am Rande, während das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Fiskus und der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit ein erhebliches Gemeinwohlinteresse an effektiver Vollstreckung begründen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich; eine unbillige Härte habe der Anwalt nicht substantiiert dargelegt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Dieser Beschluss ist auch auf Steuerberater übertragbar. Berater mit beruflicher Verschwiegenheitspflicht müssen im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 AO ihre Honorarforderungen als Vermögenswerte angeben, einschließlich Namen, Anschriften und Forderungshöhen der Mandanten. Die Verschwiegenheitspflicht und Auskunftsverweigerungsrechte nach § 102 AO stehen der Pflicht zur Benennung der Mandanten in diesem Kontext nicht entgegen, da mandatsbezogene Geheimnisse nur randständig betroffen sind.

    Quelle: ID 50811525