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  • 15.09.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Anforderungen an einen „Antrag des Steuerpflichtigen“ auf Hinausschieben einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO

    | Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO u. a. nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (FG Münster 6.6.16, 13 K 460/14 E, Abruf-Nr. 188418 ). |