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  • · Fachbeitrag · Tatbestand der Untreue

    Missbräuchliche Verwendung einer Kontovollmacht

    Auch eine im Innenverhältnis erloschene, nach außen aber weiterhin wirksame Bankvollmacht begründet eine Vermögensbetreuungspflicht. Schädigende Verfügungen erfüllen den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) (OLG Koblenz, 14.7.11, 2 Ss 80/11, Abruf-Nr. 113659).

    Sachverhalt

    Ein Berufsträger erteilte einer Mitarbeiterin, mit der er privat liiert war, Vollmacht über sein privat und geschäftlich genutztes Bankkonto. Nach dem Ende der über Jahre andauernden Beziehung vergaß er, diese - zuvor nahezu nie genutzte - Vollmacht zu widerrufen. Seine frühere Lebenspartnerin überwachte die Kontobewegungen weiterhin und hob nach entsprechenden Zahlungseingängen schließlich rund 17.000 EUR ab, die sie für sich verwendete. Sie wurde daraufhin wegen Untreue verurteilt. Rechtsmittel gegen das Urteil blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Erteilt der Kontoinhaber einem anderen eine Bankvollmacht, begründet dies regelmäßig eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht. Normalerweise erlischt die Vollmacht, sobald das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet ist. Nimmt der Bevollmächtigte die ihm eingeräumte Rechtsposition weiter wahr, in dem er - wie hier - von seiner gegenüber der Bank nach wie vor wirksamen Dispositionsmöglichkeit Gebrauch macht, bleibt er den Vermögensinteressen des Geschäftsherren aber weiter verpflichtet. Vor allem darf er diesen nicht gezielt schädigen und muss insbesondere alle nachteiligen Verfügungen unterlassen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die späteren Aktivitäten mit dem Vollmachtgeber abgestimmt waren oder nicht.

     

    In der entschiedenen Sache hatte die Verurteilte gegenüber den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft eingewandt, ihr hätten gegenüber dem Berufsangehörigen noch Vergütungs- und Erstattungsansprüche zugestanden, die sie durch die Barabhebung ausgleichen wollte. Nach Meinung des Gerichts ist die Existenz derartiger Forderungen aber bedeutungslos: Zur eigenmächtigen Befriedigung aus fremdem Vermögen wäre sie auch nicht berechtigt gewesen, wenn ihr solche Ansprüche tatsächlich zugestanden hätten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung betrifft nicht nur das Verhältnis zu früheren Lebensgefährten, deren Beziehung gescheitert ist. Auch „normale“ Praxismitarbeiter, denen Kontovollmacht erteilt wurde, gehen schon mit Annahme der Vollmacht ein strafrechtlich geschütztes Treueverhältnis ein. Eigenmächtige Verfügungen, die den Geschäftsherrn schädigen, führen also stets zu Untreuevorwürfen. Aus welchem Grund die jeweiligen Dispositionen erfolgen, ist dabei gleichgültig.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 7 | ID 29689180

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