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  • · Nachricht · Steuerberaterprüfung

    Finanzgerichte müssen Klagen in Steuerberaterprüfungssachen zügiger behandeln

    | Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar (BFH 23.3.22, X K 2/20). |

     

    Der BFH begründet das damit, dass die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten ist. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen. Grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an BVerwG 11.07.13, 5 C 27/12 D).

     

    Im Einzelfall kann die Verzögerungsrüge auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken, wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet.

    Quelle: ID 48524382

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