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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge und Ermittlung des materiellen Schadens

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer wird der gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestehende Anspruch auf Entschädigung auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen (BFH 6.4.16, X K 1/15, Abruf-Nr. 187001).

     

    Sachverhalt

    Im Mittelpunkt des Streitfalls stand der zeitliche Umfang und die Höhe eines gemäß § 198 GVG bestehenden Entschädigungsanspruchs bei unangemessen langer Dauer eines FG-Verfahrens.

     

    Zwischen dem Steuerpflichtigen A und dem FA war streitig, ob A in den Jahren 1995 bis 2005 einen Wohnsitz im Inland hatte. Dies wurde vom FA behauptet, sodass gegen A als unbeschränkt Steuerpflichtigem ESt, Solidaritätszuschlag und Zinsen i. H. von insgesamt 660.000 EUR festgesetzt wurden. Das FA vermutete, dass A durch die Abmeldung des inländischen Wohnsitzes und Anmeldung des ausländischen Wohnsitzes die Besteuerung seiner Handelsvertreterprovisionen vermeiden wollte. Ein Strafverfahren wurde eingestellt. A erhob gegen die negativen Einspruchsentscheidungen im August 2010 Klage beim FG. Auf die Klageerwiderung des FA antwortete A erst Ende Oktober 2012. Im Januar 2013 verzichtete das FA auf weitere Stellungnahmen. Trotz der durch A im Juli 2013 erhobenen Verzögerungsrüge betrieb das FG das Verfahren erst ab September 2014 weiter, sodass das FA in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2014 die Aufhebung der streitigen Bescheide zusagte und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde.

     

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