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  • · Fachbeitrag · Mandantenschutz und Berufsgeheimnis

    Bundesverfassungsgericht urteilt: Steuerberater ist kein Steuer-Rechtsanwalt

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Steuerberater werden im Hinblick auf Ermittlungsverfahren, bei denen ein Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsträgers besteht, in der Strafprozessordnung weniger als Rechtsanwälte geschützt. Das Verfassungsgericht stuft Steuerberater ausdrücklich nicht genauso wie Rechtsanwälte ein ( BVerfG 12.10.11, 2 BvR 236/08 und 237/08 sowie 422/08, Abruf-Nrn. 10372 , 10373 und 10374 ). |

     

    Differenzierung ist rechtens

    Am 7.12.11 wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.11 verkündet, wonach die Neuregelung des § 160a StPO mit einer Differenzierung zwischen Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern, wie insbesondere Ärzten und vor allen Dingen leider auch Steuerberatern, rechtmäßig ist.

     

    Nach der Neuregelung des § 160a StPO differenziert der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen zwischen bestimmten Berufsgruppen. Umfassend gilt der Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit „geistlichen, strafverteidigenden und (seit dem 1.2.11) auch mit allgemein praktizierenden Rechtsanwälten“. Hier gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsgebot hinsichtlich aller Informationen, bei denen für diesen Personenkreis ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

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