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  • · Fachbeitrag · Irreführende Werbung

    Falscher Eindruck einer Sozietät: Briefkopf bei Zusammenarbeit mit anderen Berufen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Arbeitet ein Rechtsanwalt beruflich mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) zusammen, muss er auf dem Kanzleibriefkopf die Art der Kooperation klarstellen (AGH Rheinland-Pfalz 26.2.15, 1 AGH 6/14, Abruf-Nr. 145621).

     

    Sachverhalt

    Die Anwaltskammer beanstandete den Briefkopf eines Kammermitglieds, auf dem neben seinem Namen ohne weitere Zusätze auch derjenige einer Diplom-Wirtschaftsjuristin aufgeführt war. Die Kammer war der Meinung, der Anwalt müsse explizit klarstellen, dass hier kein Fall der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorliegt. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Briefpapier eines Anwalts dient der Information und auch der Werbung. Der geschäftliche Verkehr soll dadurch veranlasst werden, Leistungen dieses Berufsangehörigen in Anspruch zu nehmen. Wird hier die Art der Zusammenarbeit mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin nicht verdeutlicht, kann sich bei Rechtssuchenden nach Auffassung des Gerichts der falsche Eindruck einer Sozietät einstellen. Dies gilt es aber zu verhindern.

     

    Zwar greift die Beanstandung der Kammer in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Anwalts ein. Hier überwiegen jedoch der gebotene Schutz des Publikums und der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Nur Anwälte unterliegen der Aufsicht durch die Berufskammer und allgemein dem anwaltlichen Standesrecht. Nur sie können besondere prozessuale Schutzbestimmungen beanspruchen und müssen auch eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Weil der Briefkopf für den Interessenten eine Kurzinformation darstellt, muss er daher schon aus Gründen des Verbraucherschutzes den klarstellenden Hinweis enthalten, dass keine berufliche Zusammenarbeit in Form einer klassischen Sozietät vorliegt, sondern lediglich eine Kooperation. Eine solche Klarstellung greift zudem nur „denkbar geringfügig“ in die Berufsausübung des Anwalts ein, weshalb er sie dulden muss (AGH Celle 27.4.06, AGH 18/05, NJW-RR 06, 927).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung gilt in gleicher Weise für Steuerberater. § 59a BRAO entspricht der Regelung in § 56 StBerG. Es ist davon auszugehen, dass sich das BVerfG demnächst mit diesen Regelungen befasst. Der BGH ist der Meinung, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sind, weil sie keine gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten etwa mit Ärzten und mit Apothekern zulassen, anders als beispielsweise mit Rechts- und Patentanwälten bzw. Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Er hat die Sache deswegen den Verfassungsrichtern zur Prüfung vorgelegt (BGH 16.5.13, II ZB 7/11, Abruf-Nr. 132430).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 189 | ID 43668990

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