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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Kanzlei oder Cloud – Geht Tradition vor Transformation?

    von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der BGH erteilt der rein virtuellen Kanzlei eine deutliche Absage und verlangt eine ständige anwaltliche Präsenzpflicht (BGH 1.12.25, AnwZ [Brfg] 50/24). Der Senat ignoriert die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitsabläufe rechts- und steuerberatender Berufe und verlangt unmissverständlich die Tätigkeit in „physischen Mauern“. Der betroffene Anwalt hat mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt (1 BvR 475/26). Was das BVerfG entscheidet, kann man nicht absehen.

    Sachverhalt

    Der betroffene Rechtsanwalt hatte seine berufliche Tätigkeit über ein Business-Center organisiert. Er nutzte dort einen Postservice sowie die Möglichkeit, bei Bedarf („on demand“) Besprechungsräume für Mandantentermine zu buchen. Über einen permanenten und ausschließlich für ihn angemieteten Büroraum verfügte er jedoch nicht. Die RAK Berlin sah hierin einen Verstoß gegen die Kanzleipflicht (§ 27 Abs. 1 BRAO) und erteilte dem Juristen eine missbilligende Belehrung. Zudem wurde er aufgefordert, den Nachweis über geeignete eigene Räumlichkeiten zu führen. Während der AGH Berlin in der Vorinstanz noch dem modernen Arbeitsmodell des Klägers zustimmte und die Belehrung aufhob (AGH Berlin 12.6.24, I AGH 5/22), vertrat der BGH auf das Rechtsmittel der Kammer hin jetzt eine strenge traditionelle Linie.

    Entscheidungsgründe

    Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.