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  • 22.10.2015 · Fachbeitrag · Irreführende Werbung

    Bezeichnung „Mobiler Buchhaltungsservice“ für Buchführungshelfer nur eingeschränkt erlaubt

    | Buchführungshelfer sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen, wenn sie unter Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen dann aber die Gefahr der Irreführung über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen (BGH 25.6.15, I ZR 145/14, Abruf-Nr. 178637 ). |

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