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  • · Fachbeitrag · Honorarstreitigkeit

    Zweifelsfragen zum Gerichtsstand

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FASteuerR, Geschäftsführer des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg

    | Kommt es zu einem Honorarstreit, in dem die beratende Person Honorar einklagen muss, wird die Frage nach dem Gerichtsstand wichtig. Denn bei welchem Gericht soll die Klage eingereicht werden? Und was, wenn sich der Gerichtsstand zwischenzeitlich geändert hat? |

     

    • Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 12, 13 ZPO): Steuerberater und Steuerberaterinnen können eine Honorarklage bei dem für den Wohnsitz der Mandanten (Verbraucher und Einzelkaufleute als natürliche Personen) zuständigen Gericht erheben.
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    • Örtlich zuständig i. S. v. § 13 ZPO ist das Gericht des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners, unabhängig davon, ob er dort zum Zeitpunkt der Leistungserbringung schon gewohnt hat.
    • Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (§ 17 ZPO): Ist die auftraggebende Person eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, eG) oder eine sonstige parteifähige Personenvereinigung (z.B. GbR, OHG, KG), ist die Klage gemäß § 17 Abs. 1 ZPO bei dem für den jeweiligen Sitz zuständigen Gericht einzureichen.
     

    Einreichung der Klage beim nicht zuständigen Gericht

    Erkennt das AG, dass es örtlich unzuständig ist, muss es den Schuldner darauf hinweisen (§ 504 ZPO). Lässt sich der Schuldner gleichwohl zur Sache ein, wird das eigentlich unzuständige Gericht zum zuständigen Gericht (§ 39 ZPO). Rügt der Schuldner die Unzuständigkeit, so ist die Klage auf Antrag des Klägers vom angerufenen Gericht an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 Abs. 1 ZPO). Die dadurch entstandenen Kosten muss der Kläger tragen, selbst wenn er vollständig obsiegt (§ 281 Abs. 3 ZPO).

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hemmt auch eine unzulässige Klage die Verjährung. Dies gilt etwa für die Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht (siehe hierzu z.B. BGH 9.12.10, III ZR 56/10, Rz. 13 mit weiteren Nachweisen).

     

    PRAXISTIPP | Zur Vermeidung der Problematik bietet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung an. Diese ist allerdings nur mit Kaufleuten wirksam möglich (§ 38 ZPO). Dennoch kann im Steuerberatungsvertrag „standardmäßig “ eine Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehen werden. Diese ist dann zwar nur gegenüber Kaufleuten wirksam und nicht gegenüber Nicht-Kaufleuten. Die Unwirksamkeit gegenüber Nichtkaufleuten betrifft aber nur diese Klausel und hat keine weitergehenden Wirkungen.

     
    Quelle: ID 47459612

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