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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Eine Leistungserfassung „light“ gefährdet den Honoraranspruch

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Will der Steuerberater eine Zeitgebühr bei Gericht erfolgreich durchsetzen, muss er den tatsächlichen zeitlichen Aufwand seiner Leistung konkret und nachprüfbar darlegen. Hierzu muss er stichwortartig angeben, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat. Dazu sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten erforderlich (OLG Düsseldorf 9.7.20, 12 U 55/19). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Insolvenzverwalter forderte vom Steuerberater u. a. eine Honorarrückzahlung von über 140.000 EUR. Das OLG Düsseldorf verurteilte den Steuerberater antragsgemäß. In diesem Fall lag auch kein Bargeschäft vor, weil das Gericht nicht feststellen konnte, ob Leistung und Gegenleistung als gleichwertig angesehen werden konnten. Denn der Steuerberater legte zum Nachweis der Zeitgebühren lediglich Stundenaufstellungen vor, die sich nur in pauschalen allgemeinen Schlagwörtern zu den am betreffenden Tag mit bis zu 12 Stunden angefallenen Tätigkeiten erschöpften. So hat er z. B. zum Tagessatz von 3.000 EUR nichts Konkretes zur Üblichkeit des Honorars in dieser Höhe vorgetragen, sondern nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das aber ist ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

     

    Relevanz für die Praxis

    Diese Entscheidung belegt (wieder einmal), wie wichtig eine nachvollziehbare Dokumentation der erbrachten Leistungen ist. Hierzu gehören der Name des Mandanten, der Name des Leistenden, Datum und Dauer der Leistung, der Leistungsort (z. B. Kanzlei, beim Mandanten, vor Gericht), Art und Gegenstand der Tätigkeit sowie (Kommunikations-)Partner, die an der Leistungserbringung beteiligt waren. Es scheint so, als ob die Kanzleisoftwareprodukte nicht die erforderlichen Erfassungsfelder vorsehen, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen. Entweder muss der Anwender diese Felder mühselig selbst anlegen oder ihm steht nur das Erfassungsfeld „Kommentar“ ohne entsprechende Untergliederung zur Verfügung. Besonders gefährlich lebt, wer statt nach der StBVV nach Zeit abrechnet. Anders als bei einem Verstoß gegen die Formvorschriften der §§ 4 und 14 StBVV kann nicht ersatzweise nach der StBVV abgerechnet werden, weil die ja gerade abbedungen wurde. Wer also seine Zeiten unzureichend dokumentiert, verliert den gesamten Honoraranspruch.

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