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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat dazu entschieden, wann eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft vom FA nach § 80 Abs. 5 AO a.F. (nunmehr § 80 Abs. 7 AO n.F.) zurückgewiesen werden kann, wenn sie von dort aus Mandanten in Deutschland betreut. Insofern ging es auch um Fragen der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV sowie der RL 2005/36/EG (Richtlinie über Anerkennung von Berufsqualifikationen) bzw. RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie), BFH 2.12.20, VII R 14/20. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin und Revisionsführerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in UK und einer Niederlassung in den Niederlanden. Gemäß niederländischen Handelsregister ist ihr Geschäftsgegenstand Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und Rechnungswesen. Ihre beiden Gesellschafter und Geschäftsführer sind A und B. A gehört nicht zu dem Personenkreis nach § 3 Nr. 1 StBerG, B war ursprünglich in Deutschland als Steuerberater bestellt, die Bestellung wurde aber wegen Vermögensverfalls widerrufen.

     

    In Deutschland ist die Klägerin nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Dennoch hat sie in Deutschland ansässige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten beraten und trat für sie gegenüber den deutschen Finanzbehörden auf. Dabei hat sie keine Präsenz in Deutschland, sondern erbringt ausschließlich von den Niederlanden aus ihre Dienstleistung ohne physischen Grenzübertritt. In einem Fall wurde sie vom beklagten FA wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO a.F. zurückgewiesen. Die Vorinstanz (FG Köln 12.2.20, 7 K 815/14) wies ihre Klage als unbegründet zurück. Dabei wurde v.a. darauf abgestellt, dass die Gesellschaft nicht seit mindestens zwei Jahren ihren Beruf in den Niederlanden ausgeübt habe und während dieses Zeitraums sich nicht ausschließlich auf grenzüberschreitende Beratungsleistungen für deutsche Steuerpflichtige beschränkt hat. Mithin sei kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56, 57 AEUV gegeben.

     

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