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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Verjährungsfrist schlägt Aufbewahrungsfrist

    von RA Hans-Günther Gilgan, www.gilgan.de, Münster

    | Rechtsanwälte und Steuerberater sind verpflichtet, ihre Unterlagen aufzubewahren. Bei Rechtsanwälten beträgt die Frist 6 Jahre (seit 18.5.17) und bei Steuerberatern 10 Jahre (seit 12.4.08). Die Verjährungsfrist beträgt bei beiden 3 Jahre ( §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB). Dadurch entsteht für beide Berufsgruppen ein interessantes Problem. Kann ein (Ex-)Mandant oder ein Insolvenzverwalter seinen Herausgabeanspruch aus §§ 667 , 675 Abs. 1 BGB geltend machen, solange die Akten aufzubewahren sind, auch wenn die 3-jährige Verjährungsfrist abgelaufen ist? Das LG Frankfurt (1.3.18, 2-25 O 125/17) sagt: nein. |

    So argumentiert das LG Frankfurt

    Das Gericht hat entschieden, dass sich die Verjährung des Herausgabeanspruchs des § 667 BGB nach den allgemeinen Regeln des Verjährungsrechts des BGB richtet: Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB Anwendung. Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten.

     

    Eine Durchbrechung der allgemeinen Verjährungsregelungen durch teleologische Reduktion der §§ 195, 199 BGB dergestalt, dass die Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO normierten Aufbewahrungsfrist eintritt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht geboten.

     

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