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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Vernichtung von Mandantenunterlagen

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de

    | Der Steuerberater ist verpflichtet, nach Beendigung des Auftrags dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§§ 667, 675 BGB). Hierzu gehören auch die Mandantenunterlagen. Aber dürfen Mandantenunterlagen vernichtet werden, wenn der Mandant mit Fristsetzung zur Abholung aufgefordert wurde und vorher die Begleichung offener Honorarforderungen verlangt wird? |

    Gesetzliche Grundlage

    Die Vernichtung von Unterlagen nach erfolgloser Aufforderung des Mandanten zur Abholung regelt § 66 StBerG. Die Vorschrift lautet:

     

    • § 66 StBerG ‒ Aufbewahrungsfristen
    • (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
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    • (2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
    • 1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
    • 2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
    • 3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
      

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