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  • · Nachricht · Fristenwahrung

    Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Revisionsfrist im Falle eines Beraterwechsels

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Wenn der Prozessbevollmächtigte den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht eigenständig ermittelt und so die Revisionsfrist nicht einhält, liegt ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden vor ( BFH 27.8.26, VI R 17/25 ).

    Sachverhalt

    Das FG-Urteil war dem erstinstanzlichen Berater am 27.9.25 (Samstag) durch Einlegung in den Briefkasten im Wege der Ersatzzustellung, nachgewiesen durch ZU, wirksam zugestellt worden. Die Revisionsfrist endete somit am 27.10.25 (Montag; § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 180, 182 ZPO). Der für das Revisionsverfahren mandatierte Prozessbevollmächtigte reichte am 7.11.25 über sein beSt die Revisionsschrift ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei mangels gegenteiliger Informationen davon ausgegangen, dass die Zustellung mit einfachem Brief erfolgt war.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ging nicht innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung ein und ist somit verfristet (§ 120 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht das Verschulden des mit der Revision beauftragten Beraters i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO an der Fristsäumnis entgegen. Als fachkundiger Berufsträger hätte er wissen müssen, dass eine Zustellung mit einfachem Brief gesetzlich nicht vorgesehen ist. Urteile werden nach den Vorschriften der ZPO zugestellt (§§ 104 Abs. 1 S. 2, 53 Abs. 2 FGO) Mögliche Formen der Zustellung sind: Aushändigung an Amtsstelle (§ 174 ZPO), gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 FGO), durch Einschreiben mit Rückschein (§ 176 Abs. 1 ZPO) oder mit ZU (§ 176 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 182 ZPO). Wenn in den Akten des Prozessbevollmächtigten ein Nachweis zur Zustellung fehlt, so muss im Rahmen der Fristenkontrolle der Prozessbevollmächtigte den Zustellungszeitpunkt als Fristbeginn von sich aus ermitteln. Eine bloße Kontrolle der Fristberechnung reicht nicht. Immerhin war auf dem Begleitschreiben des FG der Eingangsstempel des A vom 27.9.25 angebracht.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wird ein Mandat zwecks Revisionseinlegung übernommen, treffen den neuen Prozessbevollmächtigten eingehende Überprüfungs- und Ermittlungspflichten, was den Fristbeginn betrifft. Damit kann nicht ins Feld geführt werden, dass der frühere Prozessbevollmächtigte nicht alle diesbezüglichen Informationen geliefert hätte. Der BFH hat auch betont, dass es hinsichtlich dieses persönlichen Verschuldens des für das Revisionsverfahren Bevollmächtigten nicht darauf ankommt, ob dieser ansonsten durch die Büroorganisation, Belehrung und Überwachung seiner Mitarbeiter eine ordnungsgemäße Fristberechnung und -überwachung sichergestellt hat.

    Quelle: ID 50981860