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  • · Fachbeitrag · Empfehlung für die Auftragsannahme

    Ehepaare als Mandanten: Gesamtschuldnerische Haftung nur bei gemeinschaftlichem Auftrag!

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    Das Amtsgericht Bielefeld hat mit einem aktuellen Urteil in prägnanter Weise das Problem umrissen, wer bei Beauftragung durch nur einen der Ehegatten Vertragspartner des Steuerberaters wird (AG Bielefeld, 7.10.11, AZ 41 C 611/11, Abruf-Nr. 120370).

    Sachverhalt

    Am 10.10.07 beauftragte die Ehefrau des beklagten Ehepaares ihre Steuerberaterin mit Steuerberatungsleistungen für die X GmbH Co. KG sowie mit der Erstellung ihrer privaten Einkommensteuererklärung. Am 1.6.10 reichte der Ehemann die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 notwendigen Unterlagen bei der Steuerberaterin ein. Am 30.11.10 kündigte die Ehefrau den Steuerberatungsvertrag fristlos mit der Begründung, „das Vertrauensverhältnis sei zerstört“.

     

    Die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zwingend notwendige Gewinnermittlung für den Ehemann wurde am 20.12.10 erstellt. Mit Datum des Folgetages stellte die Beraterin dem Ehemann die von ihr erbrachten Leistungen mit 1.143,32 EUR in Rechnung, die jedoch von den Eheleuten nicht beglichen wurde. Am 8.3.11 ging beim Finanzamt die von beiden Ehegatten unterschriebene Einkommensteuererklärung 2009 ein. Die Steuerberaterin behauptet, dass die Einkommensteuererklärung für 2009 im Oktober und November 2010 erstellt und noch vor dem Kündigungstermin abgeschlossen worden sei. Gegen diese Behauptung wehrt sich das Ehepaar. Ihnen sei noch bei einem Telefonat Ende November 2010 mitgeteilt worden, dass mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung noch nicht einmal begonnen worden sei.

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