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  • · Fachbeitrag · Elektronisches Besteuerungsverfahren

    Kann das FA elektronische Einsprüche oder Anträge ablehnen, weil sie nicht von einem Berufsträger unterschrieben wurden?

    | Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er es zulässt, dass Schreiben in steuerlichen Angelegenheiten an das FA (z. B. Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid) nicht von ihm selbst, sondern von einem bei ihm angestellten Nicht-Berufsträger unterzeichnet werden (LG Hannover 11.11.13, 44 StL 8/13, rkr.). Aber die über ELSTER eingelegten Einsprüche können gar nicht unterschrieben werden? |

     

    Das Finanzamt „sieht“ anhand des Eingangs des Einspruchs nicht, wer den Einspruch gesendet hat. Laut § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es aber, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Gleichwohl bleibt der Steuerberater berufsrechtlich verpflichtet, alle wesentlichen Vorgänge in der Kanzlei, dazu gehört u.a. die Einlegung von Einsprüchen, als Berufsträger vorzunehmen. Ob der vom Steuerberater freigegebene Einspruch dann vom Mitarbeiter versendet wurde, ist (berufs-)rechtlich unerheblich. Nicht zulässig ist es jedoch, dass Mitarbeiter Einsprüche versenden, von denen der Berufsträger keine Kenntnis hat.

    Quelle: ID 46484039

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