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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Zustellung elektronischer Dokumente

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Der BFH hat dazu Stellung genommen, wann nach § 173 Abs. 1 ZPO übermittelte elektronische Dokumente zugestellt sind ( BFH 3.6.25, VIII R 16/23 ). |

     

    Sachverhalt

    Der BFH übermittelte am 14.7.23 einen Beschluss zur Zulassung der Revision an das beSt des Steuerberaters A, der auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtform der PartG mbB, aufgeführt war. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit Fax vom 18.7.23 die Zustellung am 17.7.23 mit, mit weiterem Fax vom 17.8.23 ging die Revisionsbegründung ein. Der BFH rügte letzteren Formverstoß, woraufhin dieser mit Schreiben vom 24.8.23 damit begründet wurde, dass der unterzeichnende Steuerberater „Autorisierungsprobleme“ hinsichtlich des beSt gehabt habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revisionsbegründung war nicht wirksam innerhalb der einmonatigen Frist des § 120 Abs. 2 S. 1 HS. 2 FGO eingelegt. Diese Frist begann nämlich am 18.7.23 und endete mit Ablauf des 17.8.23 (§ 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), denn der Beschluss betreffend die Revisionszulassung war elektronisch am 17.7.23 nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 173 ZPO zugestellt. Ab 1.1.23 trifft nämlich auch Personenzusammenschlüsse, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen und als Prozessbevollmächtigte aufgetreten sind, die passive Nutzungspflicht des beSt. Zugestellt werden kann dabei über das beSt der Gesellschafter und Vertreter, sowie nach Anscheinsvollmachtgrundsätzen auch von angestellten Berufsträgern (BFH 25.10.22, IX R 3/22, BStBl II 23, S. 267). Da A auf dem Briefkopf der PartG mbB stand, konnte über dessen beSt mithin zugestellt werden.

     

    Zustellungsdatum nach § 173 ZPO ist dabei der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Beschlusses Kenntnis erlangt, diesen empfangsbereit entgegennimmt und dies durch Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses dokumentiert (BAG 24.4.24, 7 ABR 26/23, DB 24, S. 2299). Allein, dass am 14.7.23 eine Übermittlung an das beSt des A erfolgte, genügt nicht. Zwar ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt worden, dies wurde aber durch das Fax vom 18.7.23 nach § 189 ZPO geheilt, sodass die Zustellung am 17.7.23 erfolgte (BGH 13.1.15, VIII ZB 55/14, NJW-RR 15, S. 953).

     

    Die per Fax vom 17.8.23 eingereichte Revisionsbegründungsfrist entspricht nicht der elektronischen Form des § 52d FGO, wobei eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d S. 3 und 4 FGO in Papierform daran scheitert, dass technische Übermittlungsprobleme nicht durch Tatsachen glaubhaft gemacht wurden. Allein der Hinweis auf „Autorisationsprobleme“ ist unzureichend. Aus diesem Grund scheitert auch eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der VIII. Senat des BFH teilt nicht die Zweifel des X. Senat (17.4.24, X B 68, 69/23, BFH/NV 24, S. 845) hinsichtlich der Verpflichtung zur Nutzung des beSt. Insofern ergibt sich auch im Hinblick auf die Zustellung nach § 173 ZPO die passive Nutzungspflicht des beSt. Dabei kann aber bei einer Steuerberatungsgesellschaft an einen weiten Personenkreis die Zustellung vorgenommen werden, unerheblich ist, ob diese selbst ein eigenes beSt hat (BFH 23.1.24, IV B 46/23, BFH/NV 24, S. 392). Im Hinblick auf § 173 ZPO ist zudem von Relevanz, dass Tag der Zustellung nicht derjenige ist, an dem das elektronische Dokument in das beSt des Empfängers eingegangen ist.

    Quelle: ID 50505552