· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Wiedereinsetzung möglich in Übergangszeit, als besonderes elektronisches Steuerpostfach ausgerollt wurde
| Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (1.1.23) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein ( BFH 6.8.25, X R 13/23, Nachricht vom 12.9.25). |
Der BFH schließt sich mit dieser Entscheidung der Auffassung des BVErfG (23.6.25, 1 BvR 1718/24, Beschluss) an. Gleichzeitig weist der BFH darauf hin, dass er seine Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war (BFH 17.4.24, X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.), nicht weiter.