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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Keine beA-Nutzungspflicht für Rechtsanwalt, der nach außen nur als Steuerberater auftritt?

    von RA/StB Simon Beyme, FA StRecht, Berlin, www.roemermann.com

    | Zwar hat der BFH (27.4.22, XI B 8/22) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der auch Steuerberater ist, das beA nutzen muss, wenn er als Rechtsanwalt gegenüber dem (Finanz-)Gericht auftritt. Im Umkehrschluss könnte man daraus aber auch folgern, dass keine Nutzungspflicht besteht, wenn er als Steuerberater auftritt. Denn die Nutzungspflicht des beSt beginnt erst mit der Zurverfügungstellung ab dem 1.1.23. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Ein auch als Rechtsanwalt zugelassener Steuerberater hatte am 20.1.22 an den BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde per Fax übermittelt. Dabei trat er unter einem beide Berufsbezeichnungen ausweisenden Briefkopf auf und unterzeichnete die Beschwerdeschrift mit „Rechtsanwalt“. Der BFH entschied, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingereicht war (vgl. § 52d S. 1 FGO) und wies diese als unzulässig ab.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Weglassen der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist für Personen, die sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater sind, grundsätzlich möglich, da laut eindeutigem Wortlaut des § 12 Abs. 4 BRAO die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ausgeübt werden darf, also nicht muss. Im Gegensatz dazu muss die Berufsbezeichnung als Steuerberaterin oder Steuerberater im beruflichen Verkehr geführt werden (§ 43 Abs. 1 S. 3 StBerG).

     

    Aus den Rz. 7 und 9 der BFH-Entscheidung lässt sich ableiten, dass wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz nur mit seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ unterzeichnet hätte, er diesen wohl noch wirksam per Fax hätte senden können. Das wäre auch konsequent, denn sonst müsste z.B. ein Rechtsanwalt, der auch Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH ist und in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter, aber nicht als deren Rechtsanwalt, mit einem Gericht kommuniziert, zwingend das beA nutzen. Dies dürfte in Fällen, in denen die Berufsbezeichnung nicht nach außen verwendet wird, über das Ziel hinausschießen.

     

    Für Steuerberater, die auch als Rechtsanwalt zugelassen sind, ist die Entscheidung nur bis 31.12.22 relevant, da sich diese Problematik mit Einführung des beSt ab dem 1.1.23 erledigt. Ab dann ist für Steuerberater, die auch Rechtsanwälte sind, die Kommunikation mit Gerichten wahlweise per beSt oder beA vorzunehmen. Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auch als Rechtsanwalt, aber nicht auch als Steuerberater zugelassen sind (laut WPK-Berufsstatistik betrifft dies zum 1.7.22 bundesweit rund 230 Personen) bleibt die Frage hingegen bestehen, ob bei Weglassen der Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt gleichwohl per beA zu kommunizieren ist.

    Quelle: ID 48670573

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