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  • 19.03.2026 · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronische Kommunikation mit FG gilt für Berater auch in eigenen Angelegenheiten

    | Der BFH hat entschieden, dass auch ein Steuerberater, wenn er sich oder einen Angehörigen nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FGO vor dem FG vertritt, zur elektronischen Kommunikation i. S. v. § 52d S. 2 FGO verpflichtet ist (statusbezogene Sichtweise; BFH 25.11.25, VIII R 2/25). |