· Fachbeitrag · Internetbewertungen
Auch eine negative Kanzleibewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Werturteile über anwaltliche Tätigkeiten sind als Ausprägung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit auch dann zulässig, wenn sie in harschem Tonfall erfolgen (OLG Stuttgart 29.9.25, 4 U 191/25). |
Sachverhalt
Eine überregional tätige Anwaltskanzlei klagte gegen einen ehemaligen Mandanten mit dem Ziel, eine negative Ein-Stern-Google-Bewertung zu unterlassen. Der Mandant hatte die Kanzlei in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beauftragt und veröffentlichte nach Mandatsende eine scharfe und zugespitzte Kritik an der erbrachten Dienstleistung. Zu den inkriminierten Äußerungen zählten Vorwürfe wie die Bezeichnung der Kommunikation als „absolute Katastrophe“, die Behauptung, der Anwalt sei „konsequent unvorbereitet“ gewesen, habe „falsche Ratschläge gegeben“ und den Mandanten „völlig im Unklaren gelassen“. Anders als das LG wies das OLG die Unterlassungsklage ab.
Entscheidungsgründe
Die zentralen Erwägungen des Gerichts drehen sich um die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei. Die von der Kanzlei beanstandeten Äußerungen stufte der Senat nicht als unzulässige Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik, sondern klassifizierte sie trotz der harschen Formulierungen als zulässige Werturteile.
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