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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeit

    Widerruf der Bestellung aus gesundheitlichen Gründen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Legt ein Rechtsanwalt ein Verhalten an den Tag, das auf eine psychotische Störung schließen lässt, kann die Berufskammer ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der möglichen gesundheitsbedingten Berufsunfähigkeit verlangen. Kommt der Betroffene dieser Forderung nicht nach, darf die Zulassung widerrufen werden (AGH NRW 17.6.11, 1 AGH 7/11, www.iww.de/sl148).

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt vertrat gegenüber den Finanzbehörden seit Jahren die Auffassung, das Recht auf ein „angemessenes warmes Wohnen“ gehöre zu einem grundrechtlich geschützten steuerfreien Grundbetrag. Mit diesen Vorstellungen führte er zahlreiche vergebliche Rechtsstreite bis hin zum BVerfG. Auch rief er den Petitionsausschuss des Bundestags mehrfach ergebnislos an und legte bei der Bundesanwaltschaft schließlich eine Strafanzeige vor, in der er Richtern des BVerfG, des BFH und des BVerwG die Bedrohung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik vorwarf, weil sie eine kriminelle Vereinigung gebildet hätten.

     

    Die zuständige Anwaltskammer forderte den Berufsangehörigen auf, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, mit dem geklärt werden sollte, ob er gesundheitlich noch in der Lage sei, den Anwaltsberuf auszuüben. Der Anwalt kam dem Verlangen nicht nach, weshalb die Kammer seine Zulassung widerrief. Seine Klage gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

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