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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    | Die vorgezogene Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO kann allenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters (§ 46 Abs. 2 Nr 4 StBerG) widerlegen (FG Hamburg 21.1.20, 6 K 232/19, NZB BFH VII B 36/20). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater. Der Steuerberater war u. a. wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen für schuldig gesprochen worden, sodass erhebliche Rückstände und Geldbußen aufgelaufen waren. Zudem war ein Berufsverbot für zwei Jahre verhängt worden, das allerdings noch nicht rechtskräftig geworden ist. Auf Antrag des FA und auf Eigenantrag des Steuerberaters wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde die Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Vermögensverfall und keine Gefährdung von Autraggeberinteressen) widerrufen. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.

     

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und auch des BFH war die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bzw. können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderung gegenüber den Gläubigern befreit wird.

     

    Nach der neuen Gesetzeslage ist jedoch mit der „vorgezogenen“ Ankündigung der Restschuldbefreiung des § 287a InsO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Mit dem Beschluss nach § 287a InsO erfolgt, insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F., keine Prüfung von Versagungsgründen i. S. v. § 290 InsO.

     

    PRAXISTIPP | Das FG ließ es dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO n.F. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) dieselbe Wirkung wie die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. entfaltet, nämlich eine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls (so FG Hessen 28.1.19, 9 K 1943/17, EFG 19, 646; offen gelassen von BGH 29.12.16, AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 17, 1181), weil es in diesem Fall noch nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gekommen war. Es weist aber darauf hin, dass dies nur dann der Fall sein könne, wenn zu erwarten sei, dass eine Restschuldbefreiung für die wesentlichen Insolvenzforderungen greifen würde.

     
    Quelle: ID 46486395

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