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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Gestaltung von Geschäftsbriefen bei gemeinsamer Berufsausübung

    | Bei der Gestaltung von Geschäftsbriefen müssen die Regeln der Berufsordnung (BOStB) beachtet werden. Dazu gehört z.B., dass irreführende Gestaltungen unzulässig sind (§ 19 Abs. 1 BOStB) und nicht amtlich verliehene Bezeichnungen für berufliche Qualifikationen (etwa die vom Deutschen Steuerberaterverband verliehenen Fachberaterbezeichnungen) nur in deutlicher räumlicher Abgrenzung und mit Klammerzusatz geführt werden dürfen. |

     

    Für Sozietäten und Partnergesellschaften verlangt § 19 Abs. 4 BOStB, dass alle Sozien bzw. Partner mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Das Gesellschaftsrecht stellt bei Sozietäten in Form einer GbR keine weiteren Anforderungen. Bei Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, angegeben werden (§ 7 Abs. 5 PartGG, § 125a HGB). Steuerberatergesellschaften in der Rechtsform der GmbH dürfen nach § 19 Abs. 6 BOStB nur ihre Geschäftsführer mit deren zulässiger Berufsbezeichnung aufführen. Andere Gesellschafter dürfen nicht aufgeführt werden. § 35a GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen angegeben werden.

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 23 | ID 30986730

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