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  • · Fachbeitrag · Berufsausübung

    Wann führt außerberufliches Fehlverhalten zu Disziplinarmaßnahmen bei Steuerberatern?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster

    | Eine anwaltsgerichtliche Entscheidung lässt aufhorchen: Trotz erheblicher Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hat das Anwaltsgericht keine Veranlassung gesehen, wegen Verletzung der Vorgaben zu außerberuflichem Verhalten auch eine anwaltsgerichtliche Ahndung vorzunehmen. |

     

    Rechtsgrundlagen im Berufsrecht

    Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gilt für das außerberufliche Verhalten, dass diese sich jeder Tätigkeit zu enthalten haben, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind und sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen haben, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG). Die Regelung für Rechtsanwälte ist bis auf eine Wortumstellung identisch (§ 43 S. 2 BRAO). Danach hat sich ein Rechtsanwalt „innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen“.

     

    Die Begründung des Anwaltsgerichts ...

    In dem vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt rechtskräftig wegen sexueller Nötigung in einem Fall sowie sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in mehreren Fällen zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das Anwaltsgericht Frankfurt a. M. hat die Eröffnung eines Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt (Beschluss vom 21.12.16, IV AG 55/16, NJW Spezial 2017, S. 95).

     

    Das Anwaltsgericht, früher „EhrengerichtB“ genannt, sah die Voraussetzung von § 113 Abs. 2 BRAO nicht für gegeben. Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Anwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, stellt (nur dann) eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kommt daher bei der Bewertung darauf an, ob zwischen dem beruflichen und außerberuflichen Verhalten eine „materielle Berufsbezogenheit“ vorliegt und somit, ob die Tat „mit einer rechtsberatenden oder rechtsvertretenden Tätigkeit im weitesten Sinne in Verbindung steht oder nicht“. Dies hat das Anwaltsgericht verneint. Die allgemeine an eine rechtswidrige Tat auch bei einer Verurteilung mit Haft anknüpfende Achtungs- und Vertrauensminderung reicht nicht aus, dass „gerade bezogen auf die Anwaltstätigkeit Zweifel an der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Rechtsanwaltes“ entstehen können. Dies gelte auch für die Begehung von Sexualdelikten im privaten Bereich; hier müsse nicht zwangsläufig „für einen Rechtsuchenden grundsätzliche Zweifel an der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Anwaltes aufkommen“.

     

    ... erscheint fragwürdig und ist auf Steuerberater nicht übertragbar

    Die Entscheidung erscheint schon für den Bereich der Rechtsanwälte äußerst fragwürdig (so auch die Kritik in NJW Spezial 2017, S. 95). Jedenfalls für den Bereich der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist diese Entscheidung so nicht übertragbar.

     

    Hintergrund der Motivation für die Regelung in § 57 Abs. 2 S. 2 StBerG ist zunächst eine „übergeordnete öffentliche Sicht“, wonach ein Verstoß gegen außerberufliche gesetzliche oder vertragliche Pflichten Zweifel und damit Bedenken an der beruflichen Integrität des Steuerberaters auslösen können (Kuhls/Maxl, Kommentar 3. Aufl. Rz. 292 zu § 57 StBerG). So hat schon der BGH entschieden (1.2.82, Stb StR 5/81, SbE Nr. 310), dass beispielsweise bei Verkehrsdelikten dennoch der Vorwurf berufswidrigen Verhaltens gemacht werden muss, gerade auch bei wiederholter Verurteilung eines Steuerberaters wegen Trunkenheit und Fahrerflucht (LG Düsseldorf 28.2.92, 45 StL 25/91 SbE Nr. 455).

     

    Zusammenspiel von Strafrecht und Berufsrecht

    Ob diese Entscheidungen heute noch so ergehen würden, richtet sich danach, ob ein ausreichender „disziplinärer Überhang“ nach einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts gesehen wird. Wenn beispielsweise die Tat (auch) unter Ausnutzung des Vertrauens eines Angehörigen eines integren Berufs begangen wurde, wird ein solcher Überhang mit der Folge einer ergänzenden Ahndung ‒ neben dem Strafurteil ‒ möglich sein. Ist die Stellung als Organ der (Steuer-)Rechtspflege bereits in dem Strafurteil berücksichtigt, mag hier anders zu entscheiden sein. Dies entspricht auch der Regel in § 92 StBerG, wonach bei einer Strafmaßnahme eine zusätzliche berufsgerichtliche Maßnahme nur dann verhängt werden soll, wenn diese zusätzlich erfordert ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. So ist anerkannt, dass beispielsweise das Ansehen des Berufsstands durch die Erörterung des Fehlverhaltens des Berufsangehörigen in der Presse beeinträchtigt wird (vgl. weitere Fälle in: Kuhls, a.a.O., Rdn. 27 zu § 93 StBerG).

     

    Letzteres belegt ja gerade auch den Bezug zu der beruflichen Betätigung. Organe der Rechtspflege, denen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, haben insofern auch mit entsprechenden Disziplinarmaßnahmen bei Verfehlungen zu rechnen, die in der Gesellschaft im besonderen Maße als gravierend angesehen werden. Letzteres ist aber bei einem Vergehen wie im Ausgangsfall regelmäßig anzunehmen.

     

    Die Entscheidung des Anwaltsgerichts Frankfurt/Main vom 21.12.16 ist daher jedenfalls nicht auf ähnliche Fälle bei Steuerberatern mit Verstoß gegen ein fehlerhaftes außerberufliches Verhalten übertragbar.

     

    FAZIT | Jedenfalls muss der Verteidiger in einem Strafverfahren gegen Steuerberater darauf achten, dass dessen berufliche Stellung schon in der Strafzumessung ausreichend bewertet wird; in einem berufsgerichtlichen Verfahren hat der Vertreter des Berufsangehörigen darzustellen, dass es nicht zu einer Ansehensschädigung des Berufsstands in der Öffentlichkeit gekommen ist.

     
    Quelle: ID 46271613

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