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  • · Fachbeitrag · Antragsveranlagung

    Abgabe der Einkommensteuererklärung

    | Eine Steuererklärung im Rahmen einer Pflichtveranlagung bewirkt keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mehr, wenn sie erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird. Das gilt entsprechend einem Urteil des BFH vom 28.3.12 (VI R 68/10, Abruf-Nr. 122457 ) auch bei der freiwilligen Antragsveranlagung von Arbeitnehmern nach § 46 EStG . |

     

    In diesem Fall wird der Anlauf der Festsetzungsfrist grundsätzlich gehemmt, da mangels eines Veranlagungstatbestands keine Steuererklärung einzureichen ist. Die anschließend eingereichten Formulare führen dann nicht mehr nachträglich zu einer rückwirkenden Hemmung des Fristbeginns. Das ist auch dann der Fall, wenn darin Sachverhalte enthalten sind, die eine Pflichtveranlagung zur Folge haben, sodass eine Steuererklärung einzureichen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist nämlich der frühere Einkommensteueranspruch aufgrund der Verjährung nach § 47 AO bereits erloschen.

     

    Hinweis | Sowohl die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Ein-kommensteuererklärung als auch die freiwillige Einreichung durch den Steuerpflichtigen hemmen grundsätzlich den Anlauf der Festsetzungsfrist. In beiden Fällen wirkt diese Verlängerung aber nicht mehr, wenn sie durch das FA oder den Arbeitnehmer bei der freiwilligen Antragsveranlagung erst nach der Verjährung erfolgen. Auch ein Steuerpflichtiger kann durch seinen gestellten Antrag die in § 47 AO festgelegte Beendigung des Steuerschuldverhältnisses nicht mehr rückwirkend aufheben. Die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sofern aber eine Erklärung einzureichen ist, startet die Frist erst mit dem Jahresablauf, in dem die Vordrucke eingereicht werden - spätestens nach drei Kalenderjahren, nachdem die Steuer entstanden ist. Insoweit kann die Verjährungsfrist zwischen vier und sieben Jahren differieren.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 151 | ID 34870000

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