24.06.2020 · Nachricht · Wertpapieranlage
Der „übervorsichtige“ Nachlasspfleger – keine Auflösung des Depots
| Der Erblasser hinterließ ein Vermögen von rd. 1,6 Mio. EUR, wovon rund 1 Mio. EUR in Aktien angelegt waren. Offenbar waren die Erben unbekannt, sodass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet wurde. Der Nachlasspfleger erhielt für den Erblasser ein Schreiben der Braunschweigischen Landessparkasse, die zum Verkauf der Aktien riet. Daraufhin beantragte der Nachlasspfleger gemäß § 1812 BGB die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots zugunsten des Sparkontos des Erblassers. Der eingesetzte Verfahrenspfleger berichtete dem Gericht, dass sich der Depotbestand zuletzt nicht negativ entwickelt habe, sondern sogar leicht gestiegen sei. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Genehmigung zur Auflösung des Depots nicht erteilt und insoweit auch „Schützenhilfe“ vom OLG erhalten. |
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