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  • 16.12.2010 | Werbung

    Werbeverbot weicht immer mehr auf - Einzelfallwerbung eingeschränkt zulässig

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Steuerberatern ist prinzipiell jede Werbung verboten, die auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG). Das Kammergericht hat dieses strikte Verbot in einer aktuellen Entscheidung deutlich abgemildert. Der Beschluss ist zwar im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen eines Anwalts ergangen, betrifft aber angesichts der inhaltsidentischen gesetzlichen Regelung gleichermaßen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (KG 31.8.10, 5 W 198/10, Abruf-Nr. 104062).

     

    Sachverhalt

    Der Berufsangehörige hatte sich schriftlich an die Gesellschafter einer Filmproduktions-Fondsgesellschaft gewandt und dabei auch das „Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren“ angesprochen. In seinem Schreiben wies er zudem auf eine zum Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen hin, erwähnte die „Möglichkeit und Notwendigkeit einer gebündelten anwaltlichen Vertretung“ und bot sich - unter Hinweis auf die anfallenden Gebühren - selbst als Rechtsbeistand an. Das KG sah dieses Angebot dennoch nicht als wettbewerbswidrig an.  

     

    Entscheidung

    § 57a StBerG verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate, d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten grundsätzlich erlaubt, wenn sie darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist eine Werbung nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen (noch) kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (etwa durch sog. „Vanity-Telefonnummern“, BGH 21.2.02, I ZR 281/99, NJW 02, 2642).  

     

    Eine an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber kann allerdings eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete unerlaubte Werbung darstellen, wenn der Umworbene im konkreten Einzelfall der Beratung und Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist immer unzulässig. Sie versucht in einer aufdringlichen Weise die Lage des Umworbenen auszunutzen, wenn dieser sich beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann.  

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