· Fachbeitrag · Berufszulassung
Wiederzulassung als Steuerberater und Pflichtverteidigerbestellung
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Wer seine Wiederbestellung als Steuerberater anstrebt, hat regelmäßig keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, auch wenn er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist (OLG Naumburg 23.12.24, 1 Ws 498/24).
Sachverhalt
Ein wegen gewerbsmäßigen Betrugs erstinstanzlich zu einer siebenmonatigen Bewährungsfreiheitsstrafe verurteilter Angeklagter beantragte, ihm für die Berufungsinstanz einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Zur Begründung verwies er auf die Absicht, alsbald seine Wiederbestellung als Steuerberater anzustreben. Das LG lehnte diesen Antrag ab. Zu Recht, wie das OLG auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin befand.
Entscheidungsgründe
In zahlreichen Fällen hat der Beschuldigte das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Einzelheiten dieser „notwendigen Verteidigung“ regelt § 140 StPO.
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