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  • 22.02.2008 | Vorläufiger Rechtsschutz

    Kein Mindeststreitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen
    Der Mindeststreitwert kommt in finanzgerichtlichen Verfahren zur Anwendung, die nach dem 1.7.04 anhängig gemacht worden sind. Er beträgt unstreitig nach § 52 Abs. 4 GKG 1.000 EUR. Fraglich war bisher, ob dieser Mindeststreitwert auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet. Im Beschluss vom 14.12.07 hat der BFH hierzu erstmalig Stellung genommen und entschieden, dass – entgegen vielseitig herrschender Meinung – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Mindeststreitwert keine Anwendung findet (BFH 14.12.07, IX E 17/07, Abruf-Nr. 080039).

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall begehrte ein Steuerpflichtiger erfolglos Aussetzung der Vollziehung seines Kraftfahrzeugsteuerbescheids in Höhe von 538 EUR. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten legte die Kostenstelle des BFH den Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG von 1.000 EUR zugrunde. Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung machte der Steuerpflichtige geltend, dass ein Streitwert von 53,80 EUR zugrunde zu legen ist. Denn in finanzgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung sind regelmäßig als Streitwert 10 v.H. des Betrags anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten wird. Der BFH sah die Erinnerung als begründet an. 

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG n.F. ist der Streitwert eines Aussetzungsverfahrens nach § 69 Abs. 3und 5 FGO anhand § 52 Abs. 1und 2 GKG n.F. zu bestimmen: § 52 Abs. 1 GKG n.F. enthält den Grundsatz, dass in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.  

     

    Nach Auffassung des BFH schließt der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG n.F. – der nur auf § 52 Abs. 1und 2 GKG n.F. verweist – es aus, im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG n.F. zurückzugreifen. Der BFH geht davon aus, dass der Gesetzgeber einen anderslautenden Willen im Wortlaut der Vorschrift oder zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte.  

    Anmerkungen

    Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Rechtsunsicherheit zunächst einmal beseitigt. Alle Finanzgerichte werden zukünftig in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Mindeststreitwert nicht mehr anwenden. Sollten die Kostenbeamten der Finanzgerichte dennoch den Mindeststreitwert in Ansatz bringen, so können Sie – fristungebunden – durch Einlegung einer „Erinnerung“ die Rechnung angreifen. Wenn Sie diese mit der neuen Rechtsprechung des BFH begründen, bleibt dem Gericht wenig Spielraum.  

     

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