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  • 01.07.2006 | Vergütungsvereinbarung

    Abrechnung von Finanzierungsberatung und Bankgesprächen durch den Steuerberater

    von StB RA und FA Steuerrecht Stefan Arndt, Köln

    Das Aufgabenfeld des Steuerberaters umfasst regelmäßig auch die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten. So wird der Berater hinzugezogen, wenn größere Neuanschaffungen geplant sind und eine Fremdfinanzierung notwendig wird oder aber die bereits bestehende Kreditlinie erweitert werden soll. Die derzeitigen Rahmenbedingungen zur Kreditvergabe erfordern die Erstellung aussagekräftiger Unterlagen für den Mandanten und nicht selten auch die Teilnahme an den Verhandlungen mit Kreditinstituten durch den Steuerberater selbst. Spätestens mit Beendigung des Auftrags wird der Berater sein Honorar in Rechnung stellen wollen und feststellen, dass für vorgenannte Tätigkeiten die primär anzuwendende StBGebV nicht immer eine ausdrückliche Regelung trifft. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wie die im Umfeld einer Finanzierung anfallenden Tätigkeiten abzurechnen sind.  

    1. Zwischenabschluss und vorläufiger Abschluss

    Unproblematisch gestaltet sich die Gebühr für die Erstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses, da hierfür in § 35 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV eine gesetzliche Regelung getroffen wurde.  

    2. Besprechungen mit Banken in abgabenrechtlichen Dingen

    Vereinzelt wird die Meinung vertreten, Besprechungen mit Kreditinstituten seien grundsätzlich im Rahmen des § 31 StBGebV nach dem Gegenstandswert über die Tabelle A abzurechnen. Dies kann jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nur gelten, solange tatsächlich abgabenrechtliche Inhalte Gegenstand der Gespräche sind, so z.B. die Erläuterung von Wertansätzen in den durch den Steuerberater erstellten Jahresabschlüssen gegenüber der Bank oder die Darstellung der Steuerbelastungen der Mandanten (Eckert, Kommentar zur StBGebV, Rz. 2 zu § 31 StBGebV; Eggersiecker, Honorar für Steuerberatung, Kommentar zur StBGebV, Rz. 31.420 zu § 31). In diesen Fällen stellt sich für den Berater regelmäßig die Frage nach dem Gegenstandswert, um sein Honorar festzulegen. Da der Gegenstandswert den Wert des Interesses widerspiegeln soll, gestaltet sich die Bestimmung nicht unbedingt leicht und kann oft nur auf eine Schätzung hinauslaufen. Wenn auch hierfür nur unzureichende Anhaltspunkte vorliegen, greift § 13 Nr. 2 StBGebV, also die Berechnung nach der Zeitgebühr mit 19 bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde. Wünscht der Berater die Abrechnung eines höheren Honorars, ist zwingend eine schriftliche Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 4 StBGebV mit dem Mandanten abzuschließen. 

    3. Andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung

    Im Rahmen der Finanzierungsberatung durch den Steuerberater wird wohl die reine Beratungsleistung im Vorfeld einschließlich der notwendigen Auswertungen sowie der direkte Kontakt mit dem Kreditinstitut im Mittelpunkt stehen. Diese Beratungsleistungen wie auch hiermit im Zusammenhang stehende Bankgespräche zählen zu den mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG eröffnet dem Steuerberater insoweit die berufsrechtliche Erlaubnis zur wirtschaftsberatenden Tätigkeit. Die StBGebV gilt hierfür nach § 45 Abs. 2 BOStB ausdrücklich nicht. Vielmehr verweist die Berufsordnung zur Abrechnung der entsprechenden Tätigkeiten auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Da der Steuerberater für den Mandanten entweder im Rahmen eines Dienstvertrages (hierunter fallen auch die Finanzierungsberatung und Gespräche mit Banken) oder eines Werkvertrages tätig wird, hat sich die Vergütung also nach § 612 Abs. 2 BGB oder nach § 632 Abs. 2 BGB zu richten. Maßstab für die Höhe des Honorars ist dann die übliche Vergütung. Dabei ist zu beachten, dass die §§ 315und 316 BGB dem Steuerberater als Auftragnehmer zugestehen, sein Honorar nach billigem Ermessen festzusetzen. Dieses Ermessen des Steuerberaters ist im Zweifelsfall der gerichtlichen Überprüfung unterworfen. 

     

    Die fehlende gebührenrechtliche Regelung und die Bestimmung der Höhe des Gebührenanspruchs anhand von unbestimmten Rechtsbegriffen wie „übliche Vergütung“ und „billiges Ermessen“ machen deutlich, dass vor Durchführung des Auftrags eine eindeutige Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden sollte. Dabei sollten sich Steuerberater und Mandant über den Inhalt der durch den Berater vorzunehmenden Tätigkeiten einig sein und dies unbedingt schriftlich festhalten. Dies mag zunächst für die berufliche Praxis aufwendig erscheinen, hat sich aber in Anbetracht der zunehmenden Zahl an Honorarklagen als einzig sichere Lösung für den Steuerberater erwiesen. Wie in vielen Bereichen des Berufsalltags kann die mit diesem Vorschlag einhergehende Bürokratie durch Verwendung eines Formulars (siehe 4. Musterformulierung) auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 

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