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  • 01.10.2007 | Verfahrensgebühr

    Vergütung des Steuerberaters im gerichtlichen Verfahren – Anrechnung einer Geschäftsgebühr?

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
    Mit Beschluss vom 26.2.07 hat das FG Köln rechtskräftig festgestellt, dass auch im Falle der Vertretung durch einen Steuerberater im gerichtlichen Verfahren die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach § 41 StBGebV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist (FG Köln, 26.2.07, 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953, Abruf-Nr. 072914).

     

    Sachverhalt

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger aufgrund einer zurückweisenden Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Nach einem Telefonat zwischen dem Finanzamt und seinem Steuerberater wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklärt. Die Kosten wurden dem Finanzamt auferlegt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Der Steuerberater beantragte für seinen Mandanten die Festsetzung der vom Finanzamt zu erstattenden Kosten. Dabei setzte er für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV in der bis zum 31.12.06 geltenden Fassung in Höhe von 10/10 einer vollen Gebühr an. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gebührenansatz entschied das FG Köln, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die (finanz-)gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist.  

     

    Anmerkungen 

    Das Gericht beruft sich auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) a.F.: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400 - 2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte – jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 – auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“ Dass diese Anrechnungsvorschrift des RVG nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater gelten soll, begründet das Gericht damit, dass nach § 45 StBGebV auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden sind. Sinngemäße Anwendung bedeute, dass vergleichbare Gebühren vergleichbar zu behandeln seien. Die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nr. 2400 VV RVG in der bis zum 30.6.06 geltenden Fassung entspreche der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 41 StBGebV a.F. Aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des RVG und des VV RVG, die in § 45 StBGebV angeordnet sei, ergebe sich, dass Rechtsanwälte und Steuerberater hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollen.  

     

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