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  • 01.02.2007 | Vereinbare Tätigkeiten

    Spezialisierungen für Steuerberater möglich – DStV führt Fachberaterbezeichnungen ein

    Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Nachfrage nach spezialisierten Beratungsleistungen von Steuerberatern erkannt und spricht sich daher seit langem für die Einführung von Fachberaterbezeichnungen im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten aus (DStV-Pressemitteilung 13.12.06). Begründet wird die Entscheidung damit, dass sich das Tätigkeitsfeld von Steuerberatern keinesfalls nur auf die klassischen Aufgaben, wie die Erstellung von Jahresabschlüssen, beschränkt. Die Berufsangehörigen sind in zunehmendem Maße beispielsweise auch als Insolvenzberater oder als Vorbereiter und Unterstützer bei Bankgesprächen gefragt. Im Bereich dieser so genannten vereinbaren Tätigkeiten ist nach Ansicht des DStV eine Spezialisierung sinnvoll und notwendig. Daher sollen natürliche Personen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, unter gewissen Voraussetzungen für ein bestimmtes Fachgebiet die Bezeichnung Fachberater/-in führen können. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bezeichnungen:  

     

    • Fachberater/-in für Rating (DStV)
    • Fachberater/-in für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)
    • Fachberater/-in für internationale Rechnungslegung (DStV)
    • Fachberater/-in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV)
    • Fachberater/-in für Unternehmensnachfolge (DStV)
    • Fachberater/-in für Mediation (DStV)
    • Fachberater/-in für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV)

     

    In seiner Vorreiterrolle bestärkt fühlt sich der DStV nicht nur durch die starke Resonanz, die die Lehrgänge hervorgerufen haben, sondern auch durch eine kürzlich auf seiner Homepage durchgeführte Umfrage.  

     

    Voraussetzungen für das Erlangen der Fachberaterbezeichnung

    Auf seiner Sitzung am 5.12.06 hat der Vorstand des DStV die Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von „Fachberatern (DStV)“ beschlossen und darin die Voraussetzungen niedergelegt. Der Interessent muss zunächst besondere theoretische Kenntnisse im betreffenden Fachgebiet nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang eines Anbieters, der die Anforderungen der Fachberaterrichtlinien erfüllt. Der Fachlehrgang muss eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch zwei schriftliche Klausuren mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 270 Minuten nachzuweisen. Daneben sind praktische Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet zu belegen. Die Fälle müssen entweder eine Beratung, eine Gutachtertätigkeit oder eine sonstige Tätigkeit umfassen. Die zu erwerbenden Kenntnisse in den jeweiligen Fachberatergebieten sind den Anlagen 1 bis 7 des DStV zu entnehmen. Die Anlagen finden Sie im Facharchiv des DStV unter www.dstv.de, Stichwort Berufsrecht. (GB)  

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