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  • 25.05.2011 | Unterlassungsanspruch

    Veröffentlichungen von Fotos in social Networks

    Das OLG Köln (9.2.10, 15 U 107/09, Abruf-Nr. 111644) hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Bildnisse in social Networks veröffentlicht werden dürfen. Von einer Personensuchmaschine wurde ein in einem beruflichen Kontext verwendetes Foto wiedergegeben. Da gegen diese Vorgehensweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, ersetzte man das im beruflichen Kontext verwendete Foto durch ein bei facebook eingestelltes Foto. Der Betroffene verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe.  

     

    Das OLG Köln hielt den Unterlassungsanspruch für nicht gerechtfertigt. Mit dem Einstellen der Fotos bei facebook hat der Betroffene zumindest konkludent seine Einwilligung erklärt, dass Suchmaschinen auf diese Fotos zurückgreifen dürfen. Dies ergebe sich auch aus den AGB des social Networks. Das Gericht sah in der Veröffentlichung bei facebook eine konkludente Einwilligung in die für den Betrieb einer Suchmaschine erforderliche Nutzungshandlung. Damit wird deutlich, dass gegen eine Drittnutzung von Bildern, die in social Networks eingestellt worden sind, juristisch nur wenig Abwehrmöglichkeiten bestehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 97 | ID 145402

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