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  • 22.02.2008 | Umfang der Beratungspflicht

    Sozialversicherungsrechtliche Beratung – Was Sie tun und was Sie besser lassen sollten

    von RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Hermann Kahlen, Senden/Westf.

    Insbesondere bei der Beratung kleinerer Unternehmen ist es tägliche Praxis, dass Sie als Steuerberater auch sozialversicherungsrechtliche Aufgaben für den Mandanten übernehmen. Und sei es auch nur die Fertigung der Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger. Dass das zu Problemen führen kann, zeigt der folgende Fall: 

     

    Praxisfall

    Der Steuerberater verklagte seinen Mandanten auf Zahlung rückständiger Honorare. Den Honoraranspruch i.H.v. 8.378 EUR bestritt der Mandant nicht. Er rechnete jedoch mit einer angeblichen Schadenersatzforderung auf. Der Steuerberater habe der IKK den Gewinn des Jahres 2004 mitgeteilt, obwohl der Gewinn der Jahre 2005 und 2006, für die die Abschlüsse (mangels Mitwirkung des Mandanten) noch nicht fertig waren, viel niedriger läge. Deswegen habe der Mandant viel zu hohe Krankenversicherungsbeiträge gezahlt. Im Ergebnis erzielte der Mandant damit einen für ihn günstigen Vergleich (LG Münster, 12 O 182/07). 

     

    Praxishinweise

    Damit Ihnen in vergleichbaren Fällen nicht ähnliches passiert, sollten Sie Folgendes beachten: 

     

    • Selbst wenn Ihnen der Mandant ein allumfassendes Mandat erteilt hat, dürfen Sie ihn nur in den Grenzen beraten, die Ihnen das StBerG steckt. Eine sozialversicherungsrechtliche Beratung sieht das StBerG nicht vor (vgl. §§ 1 ff. StBerG). Wenn ein Mandant Sie z.B. um eine Beratung bittet, die die Grenzen des StBerG überschreitet (z.B. zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines freien Mitarbeiters), müssen Sie den Mandanten an einen Rechtsanwalt verweisen. Andernfalls droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR (OLG Düsseldorf 9.7.02, 23 U 222/01).

     

    • Wenn Sie die Lohnbuchhaltung und damit auch die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernommen haben, haben Sie die einzuhaltenden Grenzen nicht überschritten. (OLG Düsseldorf 9.7.02, 23 U 222/01; weitere Nachweise: BGH 12.2.04, IX ZR 246/02, Abruf-Nr. 040695). Haben Sie sich allerdings verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge selbstständig zu berechnen, muss diese Berechnung richtig sein. Anderenfalls machen Sie sich schadenersatzpflichtig (OLG Düsseldorf 31.8.07, I-23 U 18/07, GI 08, 17)

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