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  • 27.04.2009 | Steuerstrafrecht

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch den steuerlichen Berater

    von RA Jürgen Gemmer, Fachanwalt für Steuerrecht, Braunschweig

    Bekanntermaßen ist die Tätigkeit des Steuerberaters sehr haftungsträchtig. Häufig sieht sich der Berater aufgrund seiner Hilfeleistung in Steuersachen dem strafrechtlichen Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung zugunsten seines Mandanten ausgesetzt. Daher ist es für die Praxis bedeutsam, die Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken (23.10.08, 1 Ss 140/08, Abruf-Nr. 083935) zu kennen, das sich mit der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters eingehend auseinandergesetzt hat.

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene ist als selbstständiger Steuerberater tätig. Er hatte für den durch rechtskräftiges Urteil wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mandanten die gesamte steuerliche Beratung übernommen. Unter Mithilfe einer Büroangestellten wurden die laufende Buchführung und die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Die vom Steuerberater gefertigte Umsatzsteuerjahreserklärung wurde von dem Mandanten unterschrieben und von diesem sodann beim Finanzamt eingereicht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung waren unberechtigterweise Vorsteuerbeträge in einer Größenordnung von ca. 250.000 DM geltend gemacht worden, obwohl dem Berater keine nach § 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen vorlagen. Auf die fehlenden Eingangsrechnungen war der Mandant zwar mehrmals durch den Berater und dessen Mitarbeiter angesprochen worden. Sie wurden jedoch nicht vorgelegt.  

     

    Das zunächst gegen den Berater eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung stellte die Staatsanwaltschaft wieder ein. Es verblieb jedoch bei dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung. Das Amtsgericht verhängte gegen den Berater eine Geldbuße in Höhe von 10.000 EUR. Das OLG Zweibrücken hat den Steuerberater freigesprochen.  

     

    Die wichtigsten Entscheidungsgründe

    • Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 S. 1 AO ist dann nicht gegeben, wenn der Berater die Steuererklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird. In einem solchen Fall fehlt es an eigenen Angaben des Steuerberaters gegenüber der Finanzbehörde. Dies ist aber erforderlich, um den objektiven Tatbestand des § 378 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 AO zu erfüllen.

     

    • Durch die Einreichung der vom Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärung hat dieser entsprechend seiner steuerrechtlichen Verpflichtung Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht. Es ist seine Erklärung, nicht die des Steuerberaters.

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