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  • 01.04.2007 | Steuerberaterhaftung

    Rechtmäßige Steuerzahlungen sind kein ersatzfähiger Schaden

    von StB RA FAStR Stefan Arndt, Köln
    In einem aktuellen Urteil hat der BGH erneut Grundsätze zur Steuerberaterhaftung und insbesondere zum ersatzfähigen Schaden aufgestellt. Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters dann kein ersatzfähiger Schaden, wenn er keinen Anspruch auf die Steuerbefreiungen hat. Dem steht nicht entgegen, dass das zuständige Finanzamt zeitweise den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat (BGH 6.7.06, IX ZR 88/02, Abruf-Nr. 062859).

     

    Sachverhalt

    Die Mandantin betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung, Pferdezucht und Aufnahme von Pensionsgästen. Die Umsätze aus der Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen wurden beginnend mit dem Jahr 1982 als steuerbare und mangels eines Steuerbefreiungstatbestandes auch steuerpflichtige Umsätze behandelt. Das zuständige Finanzamt erließ nach einer Umsatzsteuersonderprüfung entsprechende Bescheide für die Jahre 1982 bis 1984. Die Mandantin legte die Bescheide ihrem Steuerberater innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zur Prüfung vor. Einspruch legte dieser nicht ein. Der Steuerberater erstellte in der Folge auch die Umsatzsteuervor- und Umsatzsteuerjahresanmeldungen für die Jahre 1985 bis 1993. Die Umsätze der Mandantin behandelte der Steuerberater hierbei ebenso wie das Finanzamt zutreffend als steuerbar und steuerpflichtig. Im Anschluss an eine weitere Betriebsprüfung ergingen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993, in denen das Finanzamt die Umsätze der Mandantin schließlich als nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei qualifizierte. Die Mandantin verlangte daraufhin von ihrem Steuerberater Schadenersatz wegen der nicht beantragten Steuerbefreiung für die Jahre 1982 bis 1984 sowie für die Jahre 1992 bis 1993.  

     

    Anmerkungen

    In den Entscheidungsgründen ließ der BGH dahinstehen, ob der Steuerberater gegenüber der Mandantin eine Pflicht verletzt hat. Der Mandantin sei jedenfalls kein Schaden entstanden. Dies folgerte der BGH aus dem normativen Schadensbegriff: Der Geschädigte soll im Wege des Schadenersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten, als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Für den BGH war entscheidend, dass die Mandantin – nach eigenständiger steuerrechtlicher Prüfung durch den BGH – keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung hat. Unerheblich war insoweit, wie das zuständige Finanzamt über einen Einspruch der Mandantin gegen die Umsatzsteuer-bescheide entschieden hätte.  

     

    Das Regressgericht hätte seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen müssen, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt dargestellt worden wäre. Der beklagte Steuerberater hätte im Einspruchsverfahren aber gerade nicht vortragen können, dass bei der Mandantin die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG tatsächlich erfüllt sind. Eine Befreiung kam deshalb von Rechts wegen nicht in Betracht.  

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