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  • 25.06.2008 | StBGebV

    Transparenz durch Dienstleistungskataloge?

    von RA Christoph Gahle, Köln

    Viele Mandanten beklagen die mangelnde Transparenz von Leistung und Honorar. Kanzleiberater raten daher zu einem Dienstleistungskatalog oder zu Leistungspaketen mit einheitlichen Pauschalpreisen, sodass der Mandant von Anfang an weiß, welche Kosten auf ihn zukommen. Es ist jedoch fraglich, ob der Steuerberater so der Angst des Mandanten begegnen kann. Neben der Vereinbarkeit mit der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) und dem Berufsrecht wird daher in diesem Beitrag auch der Marketingwert derartiger Strategien beleuchtet. 

    1. Ausgangslage

    Wird der Steuerberater im Rahmen des ersten Kontakts nach den Kosten der begehrten Leistungen befragt, begnügt er sich häufig mit dem Hinweis auf seinen sich aus der StBGebV ergebenden gesetzlichen Gebührenanspruch.  

     

    Auf der Grundlage dieser Information kann der Mandant jedoch keine vernünftige Konsumentenentscheidung treffen. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerberater dem Mandanten den Zusammenhang zwischen den einzelnen Kriterien des § 11 StBGebV und dem Gegenstandswert an einem abstrakten Beispiel erläutert oder mit ihm eine Zeitgebühr vereinbart. Denn der Mandant weiß nicht, welche konkreten Leistungen sich aus dem von ihm erteilten Auftrag ergeben und ob dessen Erledigung schwierig oder umfangreich ist. Regelmäßig wird er nicht einmal den subjektiven Nutzen der Tätigkeit des Steuerberaters einschätzen können, geschweige denn, ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar steht. Das führt nicht selten zu Unbehagen bei dem Mandanten sowie zu Verärgerung und Misstrauen, wenn er später eine unerwartet hohe Rechnung bekommt. 

    2. Vereinbarkeit mit § 14 StBGebV

    Aus der gesamten Bandbreite steuerberatender Tätigkeiten sind damit nur vergleichsweise wenige Bereiche von Gesetzes wegen überhaupt einer Pauschalvergütungsvereinbarung zugänglich; denn nicht jede Dienstleistung ist pauschalierungsfähig.  

     

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