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  • 24.08.2011 | Sozietätsrecht

    Grundsätze zur Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft

    von Dr. Matthes Heller, Köln

    Steuerberater können sich gemäß § 56 StBerG nicht nur in Form einer GbR, sondern auch als Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft hat gegenüber der GbR den Vorteil, dass für durch Fehler in der Berufsausübung entstandene Verbindlichkeiten der Sozietät nur der Partner persönlich haftet, der mit der Bearbeitung des Falls befasst war (§ 8 Abs. 2 PartGG). Das OLG Hamm hat in einem von ihm zu entscheidenden Fall die Grundsätze zur Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft festgehalten (OLG Hamm 14.2.10, 28 U 151/09, Abruf-Nr. 110329):  

     

    Grundsätze

    • Bei Mandatierung einer Partnerschaftsgesellschaft wird in der Regel nicht der einzelne Partner, sondern die ganze Gesellschaft Vertragspartner. Dies gilt auch für eine gemischte Sozietät, etwa aus Steuerberatern und Rechtsanwälten.

     

    • Jeder Partner haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Ebenso wie die echten Partner haften sogenannte Scheinpartner, die also nur als Partner aufgeführt werden, im Innenverhältnis aber keine echten Partner sind.

     

    • Für berufliche Fehler haften nur diejenigen Partner persönlich, die mit der Bearbeitung des Falles befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG).

     

    • Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat.
     

     

    Ist auch der Partner mit der Bearbeitung befasst, der dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen? Hier wird im Urteil des OLG Hamm folgendes unterschieden:  

     

    Haftung des Partners

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