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  • 24.01.2011 | Sozietätsrecht

    Ausgleichszahlungen für mitgenommene Mandate?

    Der wichtigste Vermögensgegenstand einer Freiberuflerpraxis ist nicht das materielle Anlagevermögen, sondern die Mandate. Bei Beendigung einer Sozietät ist daher für die Beteiligten eine besonders wichtige Frage, wie sich die Mandate in Zukunft aufteilen. Die Fallgestaltungen und die Klauseln in den Sozietätsverträgen sind dabei vielfältig. Unklar war bis jetzt, was eigentlich im „Grundfall“ gilt, also wenn die Sozietät sich ganz auflöst und es keine vertraglichen Regeln der Auseinandersetzung gibt.  

     

    In einem aktuellen Verfahren hatte der BGH jetzt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Entscheidung fiel knapp und eindeutig aus: Die angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflerpraxis ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben (BGH 31.5.10, II ZR 29/09, Abruf-Nr. 102585). Wenn sich die bisherigen gemeinsamen Mandanten daher überwiegend für die weitere Betreuung durch einen der Sozien entscheiden, braucht dieser an die anderen dafür keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Es reicht, dass die anderen Sozien uneingeschränkt die Möglichkeit hatten, um die Mandanten zu werben. (MH)*  

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 22 | ID 141688

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