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  • · Fachbeitrag · Sozietätsrecht

    Was gilt für die Mitnahme von Mandantenakten bei Ausscheiden aus einer Sozietät?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Scheidet ein Gesellschafter einer Sozietät oder Partnerschaft aus und macht sich allein selbstständig oder wechselt in eine andere Sozietät bzw. Partnerschaft, besteht einiger Klärungsbedarf. Auf der einen Seite steht die Frage, in welcher Form die Fortführung der Auftragsverhältnisse zwischen der weiter bestehenden Sozietät und dem anderweitig tätigen ehemaligen Sozius sachgerecht zu regeln ist und welche finanziellen Konsequenzen sich daraus ergeben. Auf der anderen Seite ist festzulegen, wem die in der Sozietät geführten Akten über die Belange des Auftraggebers zuzuordnen sind. |

    Welche rechtlichen Vorgaben bestehen?

    Das Steuerberatungsgesetz schweigt zu diesen Problemkreisen. Aus dem Gesellschaftsrecht ist zumindest zu entnehmen, dass vorrangig die ggf. vorliegenden entsprechenden Regeln des Gesellschaftsvertrags zu beachten sind. Sachenrechtlich „gehörten“ die Akten jedenfalls bis zu der Trennung der Sozietät bzw. Partnerschaft.

     

    Erste Hinweise enthält allerdings die Berufsordnung für Steuerberater (BOStB). Bei Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses durch Auflösung einer Sozietät oder das Ausscheiden eines Sozius bzw. Partners haben die Gesellschafter nach § 26 BOStB - soweit nicht vorrangige vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen - jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Können die Gesellschafter sich nicht einigen und auf ein gemeinsames Rundschreiben zur Befragung verständigen und scheitert darüber hinaus auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), „darf jeder der bisherigen Sozien (oder Partner) von sich aus durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.“

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