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  • 01.09.2006 | Schutz der Verschwiegenheitspflicht

    Zur Abtretung einer Gebührenforderung des Steuerberaters an eine gemischte Sozietät

    Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Sozietät ist ohne Zustimmung des Mandanten unzulässig. Das ergibt sich aus § 64 Abs. 2 S. 2 StBerG, wonach Steuerberater ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten Gebührenforderungen grundsätzlich nur an andere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte abtreten dürfen (OLG Frankfurt 21.6.06, 17 U 59/06, Abruf-Nr. 062401).

     

    Sachverhalt

    Steuerberater H trat in eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Sozietät ein. Zu diesem Zeitpunkt standen ihm gegen einen Mandaten noch zwei Gebührenforderungen zu. Diese Forderungen brachte er in die Sozietät ein. Anschließend verlangte ein Mitglied der Sozietät, Steuerberater S, von dem Mandanten die Zahlung des aus­stehenden Honorars aus abgetretenem Recht. Er berief sich dabei auf einen Beschluss der Sozietät, wonach jeder Partner berechtigt sei, Forderungen der Sozietät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Der Mandant verweigerte die Zahlung, weil die Abtretung ohne seine Einwilligung unzulässig sei.  

     

    Anmerkungen

    Die Zahlungsklage des Steuerberaters S hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. S hat gegen den Mandanten keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, da die Abtretung von Gebührenforderungen durch einen Steuerberater an einen nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ohne Einwilligung des Mandanten nach § 64 Abs. 2 StBerG unzulässig ist. Daher war schon die Abtretung an die Sozietät nach § 134 BGB unwirksam, und die Sozität konnte nicht mehr die Forderung an Steuerberater S abtreten oder diesen mit der Geltendmachung beauftragen. Rechtlich irrelevant ist dabei, dass nach § 56 StBerG der Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten in einer Sozietät ausdrücklich erlaubt ist. Der Gesetzgeber hat damit die Kenntnisnahme von Mandantendaten durch berufsfremde Sozien in gewissem Umfang in Kauf genommen. Dies rechtfertigt aber bisher keine erweiterte Abtretungsbefugnis.  

     

    Praxishinweis

    Im Referentenentwurf zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz ist nunmehr vorgesehen, die Möglichkeiten der Abtretung von Gebührenforderungen nach § 64 Abs. 2 StBerG zu erleichtern. Danach soll die Abtretung nicht nur an Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sondern auch an Berufsausübungsgemeinschaften vorbehaltlos gestattet sein, also auch ohne Einwilligung des Mandanten. In allen Fällen unterliegen die neuen Gläubiger jedoch strengen Regeln zu Verschwiegenheit. (GB)  

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