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  • 01.08.2007 | Risiken erkennen

    Wichtige Hinweise zur Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBGebV

    von StB Horst Meyer, Lüneburg

    Laut amtlicher Begründung wurde § 14 StBGebV eingeführt, weil in der Praxis ein Bedürfnis bestehe, „zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren zu können“. Der Verordnungsgeber weist aber darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Vereinfachungsregelung handele, nicht aber um eine Maßnahme zur Gewährung eines Gebührennachlasses. Zahlreiche Urteile zu § 14 StBGebV lassen erkennen, dass die Vereinbarung einer Pauschalvergütung im Vergleich zur Einzelabrechnung besondere Risiken mit sich bringen kann und keineswegs immer eine Erleichterung darstellt. Der nachstehende Beitrag soll Ihnen dabei helfen, im Einzelfall eine Entscheidung für oder gegen die Vereinbarung einer Pauschalvergütung fällen zu können und Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.  

    1. Vertrag/Vereinbarung

    Die Pauschalvergütung muss schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung ist mindestens für ein Jahr zu treffen (§ 14 Abs. 1 StBGebV) und von beiden Parteien zu unterschreiben (§ 126 BGB). Sie kann nicht durch andere Formen ersetzt werden, auch nicht durch jahrelanges entsprechendes Verhalten der Parteien (LG Essen 30.1.00, 6 O 399/00).  

     

    Wichtig ist die Abgrenzung zum Vorschuss (§ 8 StBGebV). Der Unterschied: Dem Vorschuss muss eine endgültige Abrechnung folgen, wobei die Tätigkeiten einzeln abzurechnen sind. Mit der Pauschalvergütung ist dagegen die vereinbarte Leistung abgegolten. Es können keine Nachzahlungen oder Erstattungen entstehen; z.B. werden bei Buchungsführungsarbeiten häufig monatliche A-Konto-Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet, die nach Jahresschluss endgültig abgerechnet werden, weil erst dann der Gegenstandswert (Jahresumsatz oder Jahresaufwand) zu ermitteln ist. In diesem Fall zahlt der Mandant lediglich Vorschüsse. Sind Buchführungsarbeiten dagegen in einer Vereinbarung gemäß § 14 StBGebV enthalten, sind sie damit endgültig festgelegt. Ohne Zustimmung des Vertragspartners ist keine Änderung möglich.  

    2. Vertragspartner

    Die Pauschalvergütung muss Tätigkeiten für denselben Auftraggeber betreffen. Dabei kann es sich auch um eine Personenmehrheit handeln, z.B. Eheleute, Erbengemeinschaften, Gesellschafter, Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 StBGebV, wonach der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber nur einmal die Gebühren erhält.  

     

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