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  • 01.01.2007 | Rechtsberatung durch den Steuerberater

    Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz – Was Steuerberater erwarten können

    von RA, FASteuerR und Notar Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Die Bundesregierung hat am 22.8.06 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vorgelegt. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das die Befugnis zur außergerichtlichen Tätigkeit regelt, soll das Rechtsberatungsgesetz ablösen. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzentwurfs dar, die für den Steuerberater bei seiner beruflichen Tätigkeit von Bedeutung sind. 

    1. Einheitliche Definition der Rechtsdienstleistung

    In § 2 Abs. 1 RDG ist der Begriff einer Rechtsdienstleistung wie folgt definiert:  

     

    § 2 Abs. 1 RDG im Entwurf

    Rechtsdienstleistung ist jede Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine umfassende rechtliche Beurteilung oder eine nach rechtlicher Prüfung erfolgende Gestaltung rechtlicher Verhältnisse zum Inhalt hat. Rechtsangelegenheiten im gesellschaftsrechtlichen Konzern gelten nicht als fremde Angelegenheit.  

     

    Im Mittelpunkt dieser Begriffsdefinition steht das Erfordernis der besonderen rechtlichen Prüfung. Eine solche rechtliche Prüfung muss entweder objektiv – nämlich nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung – oder subjektiv – aufgrund eines vom Rechtssuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches – Bestandteil der Dienstleitung sein. Dabei muss die Tätigkeit über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgehen. Damit scheiden zunächst alle Vorgänge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, die ohne jede rechtliche Prüfung auskommen, weil sie nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut sind, dass sie nicht als „rechtliche Lebensvorgänge“ empfunden werden. Diese Geschäfte werden somit nicht allein dadurch zur Rechtsdienstleistung, dass ein Dritter mit ihrer Durchführung beauftragt wird. Tätigkeiten, die objektiv nicht über die bloß schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, also insbesondere alle Fälle bloßer Stellvertretung im Rechtsverkehr, fallen damit künftig nur in den Verbotsbereich des Gesetzes, wenn der Rechtssuchende erkennbar eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erwartet. Allein die mit einem solchen Vertreterhandeln unvermeidlich verbundenen, möglicherweise weitreichenden rechtlichen Folgen machen die Tätigkeit dagegen nicht zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsberatung. Keine Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 1 ist deshalb die bloße Mitwirkung bei einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen, die nach geltendem Recht teilweise als erlaubnispflichtig angesehen wurde. 

     

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