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  • 01.01.2005 | Prüfungspflichten

    Sozialversicherung: BGH bejaht Prüfungspflicht des StB bei der Lohnkontenführung

    von StB Horst Meyer, Lüneburg
    Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen. Gegebenenfalls muss er – wie auch bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen – auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinwirken (BGH 23.9.04, IX ZR 148/03, Abruf-Nr. 042757).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater führte in den Jahren 1996 bis 1999 auftragsgemäß neben anderen Tätigkeiten die Lohnkonten seines Mandanten gemäß § 34 StBGebV. Darunter befand sich ein schon seit 1987 teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, für welchen seit Beginn seiner Tätigkeit keine Rentenbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden waren. Die Beitragsbefreiung wurde bei einer Betriebsprüfung des Sozialversicherungsträgers im Jahre 1996 nicht beanstandet. Sie wurde aus § 1229 Abs. 1 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung sowie § 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI abgeleitet. Bei einer erneuten Betriebsprüfung im Jahre 2000 wurde dagegen eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht festgestellt und insgesamt ca. 10.300 DM durch letztlich rechtskräftigen Abgabenbescheid nachgefordert - und zwar für den unverjährten Zeitraum ab 1996. Den nicht vom Arbeitnehmer zu erlangenden Betrag von rund 9.700 DM fordert der Mandant nun als Schadenersatz vom Steuerberater. 

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall war nicht entscheidungsreif und wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Sachverhalt laut BGH weiter aufgeklärt werden muss. Der geäußerte Aufklärungsbedarf lässt aber Schlüsse auf die Grenzen der Prüfungspflicht des Beraters zu. Die Fragen: 

     

    a)Was konnte über die Beitragspflicht des Angestellten aus den Arbeitgeberunterlagen entnommen werden?

     

    b)Wie kommt es, dass die Betriebsprüfung im Jahre 1996 keine Beitragspflicht festgestellt hat; nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass den Steuerberater bei einem „unverdächtigen“ Prüfungsergebnis im Jahre 1996 kein Vorwurf mehr treffen kann, dass er danach noch kritischer hätte sein müssen als der zuständige Prüfungsdienst. Der Steuerberater würde für den eingetretenen Schaden nur einzustehen haben, wenn er bereits vor der Betriebsprüfung des Jahres 1996 nach der bestehenden Aktenlage auf die tatsächliche und rechtliche Klärung einer möglichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Versicherungspflicht hätte hinwirken müssen und in der Folge die unerkannte Beitragspflicht schon vor oder spätestens bei der Betriebs-prüfung im Jahre 1996 aufgedeckt worden wäre.

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