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  • 27.05.2010 | Preiswerbung durch Steuerberater

    Werbung mit kostenloser (Erst-)Beratung ist erlaubt - wenn man das richtige Thema wählt!

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Nach § 57a StBerG ist Steuerberatern Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. In der amtlichen Begründung hierzu heißt es: „Das Interesse der Steuerbürger geht insbesondere dahin zu erfahren, wo sie für ihre Steuerfragen einen Fachmann finden und was die Beratungsleistung kostet“ (BT Drucksache 12/6753). Der Hinweis auf die Kosten zeigt, dass Steuerberatern Preiswerbung grundsätzlich erlaubt ist. In bestimmten Fällen besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung, auf den Preis hinzuweisen (z.B. nach § 1 Preisangabenverordnung oder § 4 Abs. 1 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer). Allerdings darf der Steuerberater bei der Preiswerbung die wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob Steuerberater mit einer kostenlosen (Erst-) Beratung werben dürfen. Hierbei wird zwischen Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG) und vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 39 BOStB) unterschieden.  

    1. Vorbehaltsaufgaben

    Zu den sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG zählt u.a. die Beratung in Steuersachen. Wirbt der Steuerberater deshalb auf seiner Homepage oder im Rahmen einer Werbeanzeige mit einer kostenlosen steuerlichen Erstberatung, um neue Mandate zu akquirieren, stellt sich die Frage, ob dies berufs- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.  

     

    Nach § 64 Abs. 1 StBerG sind Steuerberater an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden. Diese sieht in § 21 StBGebV einen Gebührentatbestand für eine steuerliche Beratung vor. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 EUR fordern. Die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung sieht die StBGebV weder in § 21 StBGebV, noch an anderer Stelle vor. Deshalb erweist sich die Werbung mit einer kostenlosen steuerlichen Erstberatung, die sich an einen unbestimmten Kreis von potenziellen Mandanten richtet, als berufswidrig, § 57 Abs. 1 StBerG.  

     

    Gleichzeitig ist diese Werbung auch wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierzu gehören auch die berufsrechtlichen Regelungen zur berufswidrigen Werbung und zur Verbindlichkeit der StBGebV in den §§ 57 Abs. 1, 57a, 64 Abs. 1 StBerG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Beschränkungen des Werberechts mit schützenswerten Belangen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG 4.8.03, 1 BvR 2108/02, NJW 03, 2816).  

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