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  • 01.01.2006 | Honorarpolitik

    Preiswerbung durch den Steuerberater – Zulässiger Baustein des Kanzleimarketings?

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Als angemessene Reaktion auf die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen wurde das Werberecht der freien Berufe insbesondere durch die Rechtsprechung des BVerfG in den letzten 10 Jahren schrittweise liberalisiert. Es ist Folge der verschärften Konkurrenzsituation unter Steuerberatern, dass heute ein verstärktes, ökonomisch begründetes Bedürfnis des einzelnen Beraters besteht, sich mit Informationen über die eigene Berufstätigkeit an die Öffentlichkeit zu wenden. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob und wie Steuerberater Preiswerbung betreiben dürfen. Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung werden unterschiedliche Gestaltungen in der Preiswerbung aufgezeigt. In der nächsten Ausgabe werden wir diese unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung näher beleuchten. 

    1. Gesetzliche Grundlagen

    Nach dem StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. In der amtlichen Begründung hierzu heißt es: “Das Interesse der Steuerbürger geht insbesondere dahin zu erfahren, wo sie für ihre Steuerfragen einen Fachmann finden und was die Beratungsleistung kostet“ (BT Drucks. 12/6753). Der Hinweis auf die Kosten zeigt, dass Preiswerbung grundsätzlich zulässig ist, solange der Steuerberater die wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Grenzen nicht überschreitet.  

     

    1.1 Berufsrecht

    Das Berufsrechtverbietet in § 57 Abs. 1 StBerG eine berufswidrige Werbung. Konkretisierungen dieses Verbotes finden sich in den §§ 10 ff. BOStB. Darüber hinaus ist der Steuerberater verpflichtet, angemessene Gebühren festzusetzen (§ 64 Abs. 1 S. 3 StBerG). Andernfalls verstößt er gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Ausweislich der amtlichen Begründung zur StBGebV sind Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren zivil- und preisrechtlich aber nicht ausgeschlossen. Die berufsrechtlichen Grenzen einer Gebührenunter- oder -überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen, ist Aufgabe der beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften.  

     

    Das Verbot der Gebührenunterschreitung ist für Rechtsanwälte in § 49b Abs. 1 BRAO geregelt. Ausweislich der gesetzlichen Begründung zielt es darauf ab, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern und gewährleistet dadurch einen weitgehend gleichen Zugang zum Recht. Das rechtsuchende Publikum kann sich nämlich frei für einen Anwalt des Vertrauens entscheiden, weil es nicht von der Finanzkraft des Einzelnen abhängt, welcher Rechtsanwalt beauftragt wird. Es besteht weitgehende Chancengleichheit, ein Mandat zu erhalten, was die berufliche Unabhängigkeit des einzelnen Rechtsanwalts stärkt (s. BT Drucks. 12/4993, 31 zu § 49b Abs. 1 BRAO). Auch wenn eine ausdrückliche Regelung im StBerG fehlt, ergibt sich das Verbot der Gebührenunterschreitung bereits aus § 64 Abs. 1 S. 3 StBerG. Die Begründung des Gesetzgebers zu § 49b Abs. 1 BRAGO 

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